Norm
ASVG §40Rechtssatz
Auch ein Blinder ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihm der gesamte Inhalt der vom Sozialversicherungsträger übersandten Schriftstücke vollständig zur Kenntnis gelangt. Er kann sich auf eine mangelhafte und unvollständige Information durch den zugezogenen Dritten nicht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083717Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_010OBS00243_9300000_003