RS OGH 1993/11/23 11Os133/93, 11Os176/01 (11Os180/01), 13Os96/12k

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §83

Rechtssatz

Ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, bedeutet eine Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 133/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 133/93
  • 11 Os 176/01
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 176/01
    Vgl; Beisatz: Schmerzen haben in der Regel nur Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung. Hier: § 88 Abs 1 StGB. (T1)
  • 13 Os 96/12k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 96/12k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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