Norm
StGB §83Rechtssatz
Ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, bedeutet eine Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013