Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Deduktionen des Schöffengerichtes können daher auch nicht unter dem Aspekt der Mängelrüge angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022