Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Es ist mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, auch solche Kosten von der Haftung des Verurteilten auszunehmen, bezüglich deren die Frage nach der Verursachung durch das mit dem Schuldspruch beendete Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden kann (RZ 1982/8 S 15 und 39).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101480Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00163_9300000_001