RS OGH 1993/11/23 11Os163/93, 15Os137/98 (15Os138/98, 15Os139/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StPO §389 Abs2
StPO §389 Abs3

Rechtssatz

Es ist mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, auch solche Kosten von der Haftung des Verurteilten auszunehmen, bezüglich deren die Frage nach der Verursachung durch das mit dem Schuldspruch beendete Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden kann (RZ 1982/8 S 15 und 39).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 163/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 163/93
    Veröff: EvBl 1994/31 S 135 = RZ 1994/58 S 195 = ZVR 1994/41 S 122
  • 15 Os 137/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 137/98
    Auch; Beisatz: Ausgehend von dem (aus § 389 Abs 2 StPO ableitbaren) Grundsatz, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruchs zu ersetzen hat, kann das Gericht die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten auch dann gemäß § 389 Abs 3 StPO beschränken, wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt hat. Dabei ist nach Tunlichkeit die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden, die ausschließlich durch Verfahrensschritte gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101480

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00163_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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