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19/05 Menschenrechte;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1973, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Februar 2004, Zl. SD 1224/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei behauptetermaßen am 28. August 1999 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der mit zweitinstanzlichem Bescheid am 18. April 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte "höchstgerichtliche Beschwerde" sei am 12. Juli 2001 abgewiesen worden. Mit diesem Tag habe auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem AsylG geendet. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Am 26. Jänner 2001, sohin noch während des höchstgerichtlichen Verfahrens, habe der Beschwerdeführer eine indische Staatsangehörige geheiratet. Am 7. Februar 2002 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 24. April 2002 sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer habe sich jedoch noch immer nicht zum Verlassen des Bundesgebietes bewegen lassen. Vielmehr sei er am 12. August 2002 in Niederösterreich "bei Schwarzarbeit" betreten worden, sein Arbeitgeber sei rechtskräftig bestraft worden. Am 16. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis beantragt, dieser Antrag sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet sei noch Niederlassungsfreiheit genieße, könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Daran vermöge auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern. Auf dem Boden der obigen Darstellung irre der Beschwerdeführer, wenn er meint, im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu sein. Ferner sei er nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des 4. Hauptstückes des FrG. Dass der Vater seiner Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ändere nichts daran, dass § 47 Abs. 3 FrG die begünstigten Drittstaatsangehörigen abschließend aufzähle.
Der Beschwerdeführer sei (wie schon dargestellt) verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, seine Ehefrau verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Zweifelsfrei sei angesichts dieser Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff erscheine jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei seine familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er nicht rechtmäßig niedergelassen gewesen sei, sondern nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer geradezu beharrlich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, obwohl er deswegen bereits rechtskräftig bestraft worden sei und ein beantragter Aufenthaltstitel habe versagt werden müssen. Auch sei er der Schwarzarbeit nachgegangen. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch sein dargelegtes Gesamt(fehl)verhalten gravierend verstoßen. Die von ihm bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung auch unter Berücksichtigung seiner dargestellten familiären Bindungen als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erweise. Entgegen dem offenkundigen Berufungsvorbringen sei bei einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. nicht durchzuführen.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung dafür gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid eingebrachte höchstgerichtliche Beschwerde am 10. Juli 2001 abgewiesen worden sei, und nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel (vgl. § 7 FrG) erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG gegeben seien, keinen Bedenken. Da der Beschwerdeführer unstrittig nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern indischer Staatsangehöriger und damit nicht EWR-Bürger ist (vgl. § 1 Abs. 9 FrG), kommt ihm (anders als er meint) § 46 Abs. 2 Z. 4 FrG - der nur auf EWR-Bürger anwendbar ist - nicht zugute. Seine Ehefrau - unstrittig ebenfalls eine indische Staatsangehörige - vermag ihm auch nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG - als solche kommen nämlich nur Angehörige eines EWR-Bürgers in Betracht - bzw. eines Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des § 49 Abs. 1 leg. cit. zu verschaffen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Tochter eines österreichischen Staatsbürgers behauptetermaßen ihrerseits als begünstigte Drittstaatsangehörige einzustufen sei (vgl. § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG).
2. Weiters gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behördliche Beurteilung, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, zu erschüttern. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMKR) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2004/18/0016, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt seit der Abweisung seiner gegen den negativen Asylbescheid gerichteten Beschwerde in der Dauer von etwa zwei Jahren und sieben Monaten gravierend beeinträchtigt. Dieses Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seinen rechtswidrigen Aufenthalt trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und trotz einer rechtskräftigen Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Jahr 2002 fortgesetzt hat. Ferner liegt dem Beschwerdeführer unstrittig zur Last, dass er im Jahr 2002 in Niederösterreich bei Schwarzarbeit betreten wurde, wodurch er dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2002/18/0132, mwH) zuwidergehandelt hat. Zudem werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich erheblich dadurch relativiert, dass diese auf seinen unberechtigten Aufenthalt bzw. auf einen Asylantrag zurückzuführen sind, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, die er am 26. Jänner 2001 ehelichte, und seinem dieser Ehe entstammenden im März 2003 geborenen Sohn. Von daher kann er mit seinem Vorbringen, dass sein Schwiegervater österreichischer Staatsbürger und seine Ehefrau (behauptetermaßen) begünstigte Drittstaatsangehörige sei, und daher "vom höchsten Grad der Integration" seiner Familienangehörigen sowie seiner selbst auszugehen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen.
Schließlich ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 37 FrG im Fall einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung § 37 Abs. 2 leg. cit. nicht zum Tragen kommt.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180072.X00Im RIS seit
01.06.2004