Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlaß für das unterlaufene Mißverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022