Norm
AngG §1 IaRechtssatz
Die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führt nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden AngestelltenKV auf das Dienstverhältnis. Für Angestellte ex contractu kommt der jeweilige in Frage kommende KV nur dann zur Anwendung, wenn auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: KollV, Kollektivvertrag, VertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027903Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00245_9300000_001