Norm
ABGB §1151 IFRechtssatz
Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit von vornherein nicht Arbeitgeber sein. Arbeitgeber bleibt auch hier grundsätzlich derjenige, der den Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, um ihn zum gemeinsamen Nutzen einzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021295Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00180_9300000_002