Norm
EO §359Rechtssatz
Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. Ersetzt ein gerichtlicher Vergleich eine einstweilige Verfügung, auf Grund derer schon mehrfach Geldstrafen in der Höhe des Höchstbetrages verhängt wurden, so ist es geboten, schon wegen des ersten Zuwiderhandelns gegen den Vergleich die Höchststrafe auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013517Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00146_9300000_001