Norm
EO §355 VIIaRechtssatz
Hat der betreibende Gläubiger an einem Tag bereits einen Strafantrag eingebracht, so schließt dies die Einbringung eines weiteren Strafantrags am selben Tag auch dann aus, wenn damit eine Zuwiderhandlung dieses Tages geltend gemacht werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013518Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00146_9300000_002