RS OGH 1993/11/24 3Ob187/93 (3Ob188/93 -3Ob199/93), 3Ob2231/96a, 3Ob136/97i, 3Ob393/97h (3Ob394/97f)

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

EO §355 VII

Rechtssatz

Nach Einbringen aber vor Erledigung des Exekutionsbewilligungsantrages kann der betreibende Gläubiger bei weiteren Zuwiderhandeln bereits Strafanträge stellen. Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss und damit erste Strafbeschluss aufgehoben, ersetzt der nächste Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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