Norm
EO §355 VIIRechtssatz
Nach Einbringen aber vor Erledigung des Exekutionsbewilligungsantrages kann der betreibende Gläubiger bei weiteren Zuwiderhandeln bereits Strafanträge stellen. Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss und damit erste Strafbeschluss aufgehoben, ersetzt der nächste Strafbeschluss die Exekutionsbewilligung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016