Norm
ZPO §230aRechtssatz
Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen, es sei denn, die Überweisung ist in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011