RS OGH 1993/11/24 7Ob584/93, 10ObS96/00s, 6Ob99/02f, 1Ob143/03s, 6Nc6/11a, 6Nc15/11z

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

ZPO §230a

Rechtssatz

Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen, es sei denn, die Überweisung ist in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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