RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

EO §355 XIV
UWG §9a Abs1 Z1
UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Abs. 1 UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013492

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0030OB00008_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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