Norm
EO §355 XIVRechtssatz
Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Abs. 1 UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013492Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00008_9400000_001