Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Die Begebung von Wechseln zur Deckung bedeutete nicht Zahlung und somit nicht Hingabe an Zahlung statt, sondern bloß Hingabe zahlungshalber. Wechsel brauchen demgemäß auch nicht als Zahlung angenommen werden. Sonach kann eine im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zweck der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens nur eine strafaufhebende vertragliche Verpflichtung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB, nicht aber eine sofortige tatsächliche Schadensgutmachung im Sinn der Z 1 dieser Gesetzesstelle darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095271Dokumentnummer
JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_004