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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/21/0018 B 18. März 2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/21/0224Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in den Beschwerdesachen des F in H, vertreten durch (Zl. 2001/21/0084) Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, und (Zl. 2002/21/0224) Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. April 2001 und 27. September 2002, je zur Zl. Fr 456/01, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (hg. Zl. 2001/21/0084) und Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (hg. Zl. 2002/21/0224), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes abgewiesen.
Mit hg. Beschluss vom 18. März 2003, Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 (EU 2003/0001 und 0002), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt:
1. Sind die Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Art. 9 Abs. 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?
2. Sind die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der unter Pkt. 1. genannten RL auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt?
Da der Beschwerdeführer als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen einem begünstigten Drittstaatsangehörigen gleichzustellen ist und - das Beschwerdeverfahren zur Zl. 2002/21/0224 betreffend - eine Entscheidung nach § 44 FrG einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 der RL sowohl in ihrem Prüfungsinhalt als auch in ihren Auswirkungen gleichzuhalten ist, bildet die erste Frage in beiden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist.
Da das entsprechende Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung bereits anhängig gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2003, Zl. 99/21/0077).
Wien, am 27. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210084.X00Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011