Norm
FBG §17Rechtssatz
Ein nach § 17 FBG zu behandelnder Mangel kann darin liegen, dass gleichzeitig mehrere Eintragungen ohne eindeutige Erklärung begehrt werden, dass sie nur insgesamt und gleichzeitig (Junktimierung) oder eventualiter auch bloß teilweise (Kumulierung) angestrebt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011