Norm
StGB §133 D3Rechtssatz
Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 133 RN 25). Forderungen, deren Bestehen oder deren Fälligkeit fraglich oder deren sofortige Einbringlichkeit nicht gewährleistet ist, wie dies auf die vom Angeklagten ins Treffen geführten Architektenhonorare aus künftigen anderweitigen Leistungen zutrifft, entsprechen diesen Anforderungen nicht (Leukauf-Steininger aaO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021