RS OGH 1993/11/25 15Os95/93

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) oder private Schuldübernahme (§ 1405 ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (§ 1406 Abs 2 ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095181

Dokumentnummer

JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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