Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Findet der OGH in einem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß die Annahme des dringenden Tatverdachtes nicht ausreichend oder überhaupt nicht begründet, ohne daß unter Berücksichtigung der aktenkundigen Verfahrensergebnisse allein schon darin eine Grundrechtsverletzung zu erblicken wäre, so steht es ihm nach seinem Ermessen auch frei - mit Blickrichtung insbesondere auf eine auch im Interesse des Betroffenen gelegene Vermeidung von mit originären Aussagen des Höchstgerichtes verbundenen Präjudizwirkungen (vgl 12 Os 19, 20/93, 14 Os 63/93 ua) - die erforderlichen Ergänzungen aus den Akten nicht selbst vorzunehmen, sondern dies der Unterinstanz aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061318Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0140OS00175_9300000_002