Norm
GRBG §5Rechtssatz
Wurden den Gerichten keine die Herstellung eines bestimmten Rechtszustandes betreffenden Aufträge (§ 7 Abs 2 GRBG) erteilt, so blieb die aus der Rechtzeitigkeit der Entscheidung des OLG resultierende rechtliche Konsequenz einer gesetzlichen Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatefrist des § 193 Abs 3 StPO hinaus trotz der aus bloß formellen Gründen erfolgten Aufhebung dieses Beschlusses (vorläufig) weiter bestehen, weil zufolge der durch § 5 GRBG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung einer Grundrechtsbeschwerde der damit eingetretene Rechtszustand erst durch den (endgültigen) Ausspruch des OGH, daß eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch den angefochtenen Beschluß stattgefunden hat, beseitigt worden wäre. Aus dem Umstand allein, daß die neuerliche Entscheidung des OLG über die vorliegenden Anträge gemäß § 193 Abs 4 StPO erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist ergangen ist (was ja die zwingende Konsequenz der vom OGH getroffenen Anordnung war), kann daher eine Grundrechtsverletzung nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061506Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0140OS00175_9300000_004