Norm
StGB §177 Abs1Rechtssatz
Ein alkoholisierter Geisterfahrer, ohne Fahrpraxis und ohne Führerschein mit defektem Abblendlicht, der 25 km auf der falschen Richtungsfahrbahn bei Nacht unterwegs ist und dem etwa 30 Fahrzeuge entgegenkommen, verantwortet nicht § 177 Abs 1 StGB, sondern nur § 89 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1993:RI0000007Dokumentnummer
JJR_19931201_OLG0819_0080BS00480_9300000_001