RS OGH 1993/12/1 8Bs480/93

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Veröffentlicht am 01.12.1993
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Norm

StGB §177 Abs1
StGB §89

Rechtssatz

Ein alkoholisierter Geisterfahrer, ohne Fahrpraxis und ohne Führerschein mit defektem Abblendlicht, der 25 km auf der falschen Richtungsfahrbahn bei Nacht unterwegs ist und dem etwa 30 Fahrzeuge entgegenkommen, verantwortet nicht § 177 Abs 1 StGB, sondern nur § 89 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1993:RI0000007

Dokumentnummer

JJR_19931201_OLG0819_0080BS00480_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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