RS OGH 1993/12/2 6Ob650/93, 7Ob576/94, 4Ob541/94, 4Ob114/94, 4Ob21/95, 1Ob16/95, 6Ob1043/94, 6Ob556/

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Norm

EO §390 VI
ZPO §526 C1

Rechtssatz

Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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