Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Eine echte Doppelvertretung liegt nicht allein im Einschreiten aufgrund einer Vollmacht, sondern in jeder anwaltlichen Tätigkeit zunächst für und dann gegen den früheren Klienten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019