RS OGH 1993/12/7 10ObS242/93, 1Ob595/93, 3Ob217/99d, 10ObS419/01t, 10ObS102/05f, 4Ob88/07f, 6Ob208/0

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041654

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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