RS OGH 1993/12/7 5Ob569/93 (5Ob570/93), 8Ob307/98z, 4Ob9/01d, 1Ob171/02g

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2

Rechtssatz

Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. Daß dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen bzw glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
  • 8 Ob 307/98z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 Ob 307/98z
    Auch; nur: Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. (T1) Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T2)
  • 4 Ob 9/01d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 9/01d
    Auch; nur: Dass dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. (T3)
  • 1 Ob 171/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
    Vgl; Beisatz: Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013487

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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