Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. Daß dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen bzw glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013487Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_001