RS OGH 1993/12/7 5Ob92/93, 5Ob104/02h, 5Ob278/03y, 5Ob7/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z17
MRG §37 Abs3 Z18
ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §538
ZPO §543

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044520

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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