Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044520Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_002