RS OGH 1993/12/9 15Os155/93, 11Os35/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §15 Abs2 A
VerbotsG §3g

Rechtssatz

Nach der Definition des § 15 Abs 2 StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des § 3 g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten