Norm
StGB §15 Abs2 ARechtssatz
Nach der Definition des § 15 Abs 2 StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des § 3 g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018