Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Das Ansammeln von NS-Propagandamaterial (hier: NS-Liederbücher, SS-Bajonett, Abzeichen mit Hakenkreuz und Hakenkreuz-Armbinde) mit Wiederbetätigungstendenz stellt bereits eine typische NS-Wiederbetätigungshandlung dar, die das vollendete Delikt nach § 3 g VerbotsG begründet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021