Norm
StGB §15 Abs2 ARechtssatz
Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022