Norm
ZPO §57Rechtssatz
Der Beklagte hat im Falle eines Antrages nach § 58 ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036156Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0020OB00584_9300000_001