RS OGH 1993/12/9 2Ob580/93, 1Ob169/03i, 2Ob242/06m

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall3 D

Rechtssatz

Richtet sich die strafbare Handlung ausschließlich gegen eine im gekündigten Bestandobjekt wohnende Person und sind andere Mieter nicht vorhanden, dann ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3

3. Fall MRG nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 580/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 580/93
  • 1 Ob 169/03i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 169/03i
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung muss sich auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirken, sei es auch nur, dass sie deren berechtigten Unmut oder Abschau erregt. (T1)
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Vgl; Beisatz: Nicht zu fordern ist, dass sich die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung gegen das Eigentum des Vermieters auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirkt, um die Kündigung zu rechtfertigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070426

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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