RS OGH 1993/12/9 2Ob586/93, 6Ob556/94, 4Ob532/94, 2Ob31/07h, 6Ob60/10g, 1Ob17/15d

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Norm

AGBKr §38 Abs1

Rechtssatz

Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. Dass die Abrechnung des Preises über ein Verrechnungskonto erfolgte und der Kunde keinen Auftrag zur Führung eines derartigen Kontos erteilte, vermag an seiner Zahlungspflicht nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 586/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 586/93
    Veröff: ÖBA 1994,484
  • 6 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 09.06.1994 6 Ob 556/94
    Vgl
  • 4 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 532/94
    Auch
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Auch; nur: Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. (T1); Beisatz: Die der Bank gegen den Kunden zustehende Forderung auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist als Kaufpreisforderung zu behandeln. (T2)
  • 6 Ob 60/10g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 60/10g
    Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ? Vornahme des Selbsteintritts ? zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (§ 400 Abs 1 UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4)
  • 1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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