Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
§ 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022