Norm
StGB §28 Abs1 FRechtssatz
Bei Strafenkumulation (§ 28 Abs 2 StGB) bleibt kein Raum für die Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen verschiedener Art (§ 33 Z 1 StGB). Die Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes trotz Strafenkumulierung bewirkt als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit des Strafausspruchs nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090892Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009