Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Wird die Provision aus den konkreten einzelnen Geschäften und nicht aus einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung errechnet, kann gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die zustandegekommenen Geschäfte verlangt werden, nicht aber die Vorlage der Bücher.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Berechnung, Bemessung, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Rechnungslegung, Auskunft, Buchhaltung, Vertreter, Vermittler, Aufstellung, Auflistung, AbrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028176Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_001