Norm
StPO §287 Abs2Rechtssatz
Im Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vor dem OGH ist gemäß § 287 Abs 3 StPO lediglich die Beschwerdeschrift oder Gegenausführung des nicht erschienen Teils, wie dies in der Regel auf die Staatsanwaltschaft zutrifft, zu verlesen. Verlesungen von Aktenstücken, die Tatsachen (einschließlich der Angaben von Sachverständigen) betreffen, sieht das Gesetz nicht vor. Was der Beschwerdeführer hiezu vorzubringen hat, hat er in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorzutragen, von welcher es nur eine Ausführung gibt, die keine Nachträge leidet und in deren Rahmen Neuerungen unzulässig sind. Deshalb kann es nicht Sache der Parteien sein, außerhalb der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelvorträge den OGH zur Beachtung ihnen relevant erscheinender Aktenstellen zu veranlassen. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100169Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_0150OS00001_9300000_005