Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in § 10 KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist nicht als Kartell zu beurteilen. Geht dagegen ein vertragliches Konkurrenzverbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013