RS OGH 1993/12/14 Okt6/93, 16Ok3/96, 16Ok8/10

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1

Rechtssatz

Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in § 10 KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist nicht als Kartell zu beurteilen. Geht dagegen ein vertragliches Konkurrenzverbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein.

Entscheidungstexte

  • Okt 6/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 6/93
  • 16 Ok 3/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 3/96
    Auch
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Vgl auch; Bem: Zu Art 101 AEUV siehe RS0106873. (T1)
    Veröff: SZ 2011/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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