Norm
StGB §142 CRechtssatz
Objektiv liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers vor, wenn der Bedrohte in der gegebenen Gesamtsituation den Eindruck gewinnen mußte, der Täter wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und er selbst müsse mit dessen imminenter Realisierung rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094174Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0110OS00176_9300000_001