RS OGH 1993/12/14 11Os176/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §142 C

Rechtssatz

Objektiv liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers vor, wenn der Bedrohte in der gegebenen Gesamtsituation den Eindruck gewinnen mußte, der Täter wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und er selbst müsse mit dessen imminenter Realisierung rechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094174

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0110OS00176_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten