Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Die Bejahung eines gemeinsamen Interesses ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063431Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_004