RS OGH 1993/12/14 Okt6/93, 16Ok3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1

Rechtssatz

Die Bejahung eines gemeinsamen Interesses ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063431

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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