Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Bei horizontalen Bindungen bezieht sich das gemeinsame Interesse zumeist auf die Verfälschung des Wettbewerbs, selbst wenn die beteiligten Unternehmer dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Beschränkt ein Unternehmer die wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegen Entgelt auf Bedürfnisse seines verbleibenden Unternehmens, liegt die sich daraus ergebende Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Interesse der Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063445Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_005