RS OGH 1993/12/14 4Ob144/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

GewO 1973 §126 Z5
GewO 1973 §126 Z6
UWG §1 C2

Rechtssatz

Wer nur mit dem DTP - System arbeitet, ohne es zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung zu verwenden, erbringt nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 5 oder 6 GewO 1973.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060851

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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