Norm
GewO 1973 §126 Z5Rechtssatz
Wer nur mit dem DTP - System arbeitet, ohne es zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung zu verwenden, erbringt nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 5 oder 6 GewO 1973.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060851Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_003