RS OGH 1993/12/14 Okt6/93, 16Ok3/96, 16Ok4/01

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1

Rechtssatz

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt - neben gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten - vor allem auch für solche dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential zum wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know - how ("goodwill") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang jeder werbenden Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält.

Entscheidungstexte

  • Okt 6/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 6/93
  • 16 Ok 3/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 3/96
  • 16 Ok 4/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 4/01
    Auch; Beisatz: Dieser in der sogenannten "Immanenztheorie" zum Ausdruck kommende Gedanke, dass das Kartellrecht begleitende Wettbewerbsbeschänkungen ("ancillary restraints") hinnimmt, soweit sie für die ordnungsgemäße Durchführung eines kartellrechtsneutralen Vertrags notwendig sind, ist aber nicht auf horizontale Bindungen iSd §§ 10 ff KartG beschränkt. Auch auf vertikale Vertriebsbindungen ist die Immanenztheorie anzuwenden. Demnach fallen auch im Vertikalverhältnis zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen dann nicht unter die kartellrechtlichen Bestimmungen, wenn sie zur Sicherung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks des Vertrags erforderlich sind (Fuhrwerkvertrag). (T1); Veröff: SZ 74/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063427

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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