Norm
KartG 1988 §10 Abs1Rechtssatz
Ist die durch einen Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (§ 1 dGWB) bestimmt, wen sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränkt, muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063425Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_002