Norm
EO §331 FRechtssatz
Durch Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erwirbt die betreibende Partei ein absolut wirkendes Befriedigungsrecht. Trotz Kenntnis des Vorbehaltsverkäufers davon handelt er bei Mitwirkung am Verstrickungsbruch durch den Käufer dann nicht rechtswidrig, wenn der Verkäufer auf Grund bestehender Vereinbarungen berechtigt gewesen wäre, den Kaufgegenstand selbst zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013510Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00534_9300000_002