Norm
Abk zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen BGBl 1961/287 Art2 Abs1 litaRechtssatz
Enthalten Auftragsformblätter über die Lieferung von Textilien aus Taiwan an ein belgisches Unternehmen bloß den Vermerk "Preis ab Hamburg unverzollt, CIV" und sind die Preise in DM angegeben, hat die betreibende Partei damit keine ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft nachgewiesen, daß die Verpflichtung des österreichischen Lieferanten in Belgien erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030426Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00080_9200000_001