RS OGH 1993/12/15 3Ob534/93, 3Ob290/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Norm

EO §331 F
ABGB §1063 A1

Rechtssatz

Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Erlassung und Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltsverkäufer ist nicht erforderlich. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 534/93
    Veröff: SZ 66/172
  • 3 Ob 290/04z
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 290/04z
    Vgl auch; nur: Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte. (T1); Beisatz: Hier: Die Pfändung der „Gesamtrechte" aus einem Pflichtteilsübereinkommen nimmt dem Verpflichteten die Möglichkeit, im Verlassenschaftsverfahren selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraftbestätigung, zu beantragen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013509

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00534_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten