Norm
EO §331 FRechtssatz
Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Erlassung und Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltsverkäufer ist nicht erforderlich. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013509Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00534_9300000_001