RS OGH 1993/12/15 3Ob204/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

EO §291b Abs2
EO §294a

Rechtssatz

Ob die Bezüge des Gemeinschuldners so gering sind, daß die Pfändung wegen des Vollstreckungsschutzes nach § 291 b Abs 2 EO ins Leere geht, ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Überweisung der Dienstbezüge nach § 294 a EO nicht zu prüfen, zumal auch noch eine Beschlußfassung nach § 292 b EO in Betracht käme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037712

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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