RS OGH 1993/12/15 3Ob203/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

EO §65 C
ZPO §390
ZPO §425

Rechtssatz

Rechtsmittel sind nur gegen gerichtliche Entscheidungen, nicht aber gegen bloße Mitteilungen und ähnliches zulässig. Gerichtliche Entscheidungen sind Willenserklärungen des Gerichtes, mit denen es eine Rechtsfolge anordnet oder ausspricht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht festlegt, daß die betreibende Partei an ihr Anbot gebunden ist und daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der gepfändete Geschäftsanteil nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung ohne Rücksicht auf die Zustimmung der Gesellschaft verkauft werden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013496

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00203_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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