Norm
EO §65 BRechtssatz
Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß § 76 Abs. 4 GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013495Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008