RS OGH 1993/12/15 3Ob204/93, 3Ob205/00v, 3Ob206/00s, 10ObS48/17g, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

EO §291a
KO §1 Abs1
KO §5 Abs1

Rechtssatz

Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO idF der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 204/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 204/93
    Veröff: SZ 66/171
  • 3 Ob 205/00v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 205/00v
    Veröff: SZ 74/31
  • 3 Ob 206/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 206/00s
  • 10 ObS 48/17g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
    Auch; Veröff: SZ 2017/80
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Beisatz: In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht. (T1)
    Bem: Hier § 51 Abs 2 Z 1 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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